Eltern FAQ

Das Recht der Eltern auf Erziehung

Eltern behalten das Recht auf die Erziehung ihres Kindes, auch wenn sie das Jugendamt einschalten oder unsere Hilfe in Anspruch nehmen; es sei denn, den Eltern wird per Gerichtsentscheid das Sorgerecht entzogen! Die Jugendhilfe in Deutschland ersetzt nicht die Eltern, sondern unterstützt und hilft Familien in Not. Auf diese Erziehungshilfe haben alle Eltern für sich und ihre Kinder einen gesetzlichen Anspruch (§ 27 Kinder- und Jugendhilfe).

Unser Weg

Partnerschaftliches Miteinander

Unsere Arbeit mit den Eltern und Angehörigen, aber ebenso mit den Kindern und Jugendlichen sowie den Jugendämtern ist geprägt durch ein partnerschaftliches Miteinander. Denn nur wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen, können wir Familien bei ihren Problemen helfen. Die verbindliche Grundlage dieser Zusammenarbeit in der Jugendhilfe ist die Hilfeplanung.

Eltern aktivieren und einbinden

Damit Familien wieder einen besseren Weg zum Zusammenleben finden können, unterstützen „Die Wattenbeker“ Eltern bei der Erziehung ihres Kindes und bezieht sie direkt in die Hilfemaßnahmen mit ein.

Unser Ziel

Ein vorrangiges Ziel unserer Arbeit ist stets, jüngere Kinder und Jugendliche wieder in ihre Familien zurückzuführen bzw. Eltern dahingehend zu unterstützen, dass sie wieder eigenverantwortlich ihr Kind erziehen können.

Familienarbeit

Hilfesuchende Eltern und Familien erhalten Unterstützung und Anleitung bei der Erziehung ihrer Kinder. Das Ziel ist, die erzieherischen Fähigkeiten in den Familien zu entwickeln, zu stärken und zu fördern. Damit Eltern und Kinder ohne äußere Hilfe zusammen leben können. Diesem Ziel haben sich in besonderer Weise unsere WAB-Gruppen „Die Marienfelder M-eins“ und „Die Marienfelder M-2wo“ in Berlin verschrieben.

Wie kommt die Hilfe zustande?

Hier erfahren Sie, was Eltern tun müssen, wenn sie Rat oder Hilfe suchen. Wie bereits erwähnt, Sie haben das Recht auf Erziehungshilfe!
Eltern und Kinder in Not sollten sich zunächst an ihr örtliches Jugendamt wenden. Die Betroffenen haben – unabhängig von der Ursache ihrer Probleme – ein verbürgtes Recht auf Erziehungshilfe, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht sichergestellt ist (§ 27 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Dazu müssen Eltern oder junge Menschen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim örtlichen Jugendamt stellen – möglichst einen formlosen Antrag, in dem die Betroffenen darlegen, dass sie Hilfe benötigen.
Die endgültige Entscheidung, ob und welche Form der Hilfe zur Erziehung nötig ist, wird unter Beteiligung von Eltern, Kindern und Experten durch die Hilfeplanung festgestellt (§ 36 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Das schriftlich vereinbarte Ergebnis ist die Grundlage für die Gewährung der Hilfe durch das Jugendamt.
Während der Hilfeplanung haben Eltern und Kinder das Recht, bei der Wahl der Hilfsangebote und Einrichtungen mitzubestimmen. Ihrer Wahl und ihren Wünschen wird entsprochen, wenn damit keine unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind (§ 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Deshalb sollten sich Eltern und Kinder im Vorfeld eingehend über Jugendhilfeeinrichtungen und deren Angebote informieren.

Hilfeplanung

Die Hilfeplanung (§ 36 Kinder- und Jugendhilfegesetz) bildet die Grundlage der Erziehungshilfe. Sie dient dazu, die beste Hilfeform für die Familien zu finden. Dabei ist vorgeschrieben, die Eltern sowie die Kinder und Jugendlichen bei der Suche nach dem geeigneten Hilfsangebot zu beteiligen. Dass heißt, die Betroffenen haben das Recht, beispielsweise eine geeignete Einrichtung mit auszuwählen (§ 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Bei der Hilfeplanung sind mehrere Fachleute wie Pädagogen oder Therapeuten zu beteiligen, damit alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Eltern sollten bei der Planung darauf achten, dass sie und ihre Kinder die wirklich beste Hilfe bekommen. Dabei dürfen auch Kostengesichtspunkte nicht gegen ein geeignetes Hilfsangebot sprechen. Sollten sie mit dem Ergebnis der Hilfeplanung nicht einverstanden sein, können sie gegen den Bescheid des Jugendamtes innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.

Kosten

Da das Jugendamt für die Bewilligung der Hilfemaßnahmen zuständig ist, übernimmt es auch die Kosten für alle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe wie Beratung, Heimunterkunft, aber auch für nötige Sachleistungen wie Taschengeld, Kleidergeld oder Krankenhilfe.
Das den Eltern zustehende Recht, die geeignete Hilfsform mit auszuwählen, darf nicht an Kostengesichtspunkten scheitern. Konkret heißt das laut Gesetz: Die Mehrkosten können bis zu 20 Prozent betragen, ohne dass das Wunsch- und Wahlrecht durch das Jugendamt eingeschränkt werden darf.
Je nach Einkommen werden Eltern zu den Kosten einer Hilfemaßnahme hinzugezogen. Die Höhe wird vom Jugendamt berechnet. In keinem Fall darf sich eine Familie dadurch finanziell verschlechtern oder in Not geraten. Vielfach ist es so, dass Familien mit geringem Einkommen wenig oder nichts bezahlen.